19. August 2013
Spielleiter sind grundsätzlich an Protestverfahren nicht beteiligt und daher auch nicht befugt, Rechtsmittel gegen Entscheidungen eines Schiedsgerichtes einzulegen, mit der die Entscheidung des Spielleiters abgeändert oder aufgehoben wurde. Schiedsspruch SVW vom 04.01.2003
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8824