5. Januar 2007
Eine Spende des Unternehmens liegt vor, wenn die Gegenleistung des Vereins nur darin besteht, dass der Verein auf die Unterstützung des Sponsors (Unternehmers, Spenders) hinweist.
Eine Werbung liegt vor, wenn herausgehoben auf den Unternehmer hingewiesen wird.
Der Fall: Eine Versicherung zahlte dem Sportvereine eine bestimmte Geldsumme. In der Festschrift und im Festprogramm wurde auf die Unterstützung des Sponsors durch Abdruck des Firmenlogos der Versicherung hingewiesen. Diese Zahlung der Versicherung wurde als Spende behandelt.
Eine Werbemaßnahme hätte vorgelegen, wenn z. B. in der Festschrift auch noch ein Werbeslogan der Bank abgedruckt gewesen wäre.
Fundstelle: Rundschreiben OFD Karlsruhe vom 29.02.2008, S 7100
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8592