1. Januar 2007
Die Satzung sollte genau regeln, auf welchem Weg die Einladung zu einer Mitgliederversammlung zu erfolgen hat. Eine unbestimmte Satzungsregelung, z. B.: „Die Einladung erfolgt über Tagespresse o. ä.“, ist unwirksam. Es bleibt unklar, welche Tagespresse gemeint ist.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8893