21. April 2005
Mit dem Inkrafttreten des neuen Zuwanderungsgesetzes ab 1. Januar 2005 haben sich die gesetzlichen Regelungen der Kostenübernahmegarantie geändert.
Die bisherigen §§ 82 bis 84 des Ausländergesetzes finden sich jetzt in den §§ 66 bis 68 des Aufenthaltsgesetzes.
Dies bedeutet, dass ausländische Spieler/innen – sofern erforderlich – nur noch Visa erhalten, wenn der Einladende (z.B. ein Schachverein oder der Ausrichter eines Turniers) sich verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt und für eine etwaige Abschiebung zu übernehmen, soweit der Betroffene dafür nicht selbst aufkommt oder aufkommen kann.
In der Vergangenheit haben Turnierveranstalter häufig diese Verpflichtung nicht übernommen bzw. sind Einladungen zusätzlich über die direkten Kontakte des Deutschen Schachbundes mit den ausländischen Schachföderationen ausgesprochen worden, wobei die Kostenübernahmeerklärung nicht gefordert wurde. Ab sofort wird der Deutsche Schachbund diese Einladungen nicht mehr aussprechen, da er das finanzielle Risiko nicht eingehen kann. Vereine oder Turnierveranstalter kennen häufig die eingeladenen Spieler besser und können daher selbst entscheiden, ob mit der Einladung ein finanzielles Risiko verbunden sein kann.
Im Einladungsschreiben sollte dann etwa formuliert werden: ‚Wir werden für Frau/Herrn XY für den Zeitraum des Aufenthaltes in Deutschland eine Krankenversicherung abschließen. Außerdem verpflichten wir uns zur etwaigen Kostenübernahme gem. §§ 66 bis 68 des Aufenthaltsgesetzes.’
Im übrigen können Krankheitskosten für Ausländer in Deutschland versichert werden, nach Kenntnis des Deutschen Schachbundes jedoch nicht mehr die möglichen Abschiebungskosten.
Es empfiehlt sich in jedem Fall für Veranstalter, die einen visapflichtigen Ausländer einladen wollen, sich bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde zu erkundigen und sich die Auskunft schriftlich geben zu lassen.
Louisa Nitsche
// Archiv: DSB-Nachrichten - DSB // ID 3423