17.08.2013
Der Verein hatte eine Webseite eingerichtet. Auf dieser Webseite war ein so genanntes Gästebuch aufgenommen worden. Alle Interessenten konnten auf dieser Webseite Kommentare und Bemerkungen abgeben. Dabei kam es zu Bemerkungen über einen Dritten beleidigenden Inhalts. Dieser Beleidigte verklagte den Verein auf Beseitigung der ihn beleidigenden Äußerungen im Gästebuch. Das LG Trier hat der Klage stattgegeben und den Verein entsprechend verurteilt. Der Verein ist für den Inhalt des Gästebuchs verantwortlich. Er hat das Gästebuch zu kontrollieren und dafür zu sorgen, dass beleidigende Äußerungen nicht aufgenommen bzw. sofort gelöscht werden.
Tipp: Vereine, die ein Gästebuch führen, müssen dieses mindestens einmal wöchentlich kontrollieren und dann sofort Löschungen rechtswidrigen oder beleidigenden Inhalts vornehmen.
Fundstelle: Urteil LG Trier, 4 O 106/00
Weiterlesen … Webseitebetreiber haften für ihr Gästebuch
17.08.2013
1. Grundsatz: Zunächst ist es selbstverständlich, dass der fahrlässig handelnde Übungsleiter persönlich für den angerichteten Schaden haftet.
2. Grundsatz: Soweit sich der Übungsleiter im Rahmen seines vom Verein zugewiesenen Aufgabengebietes bewegt, hat er allerdings einen so genannten Freistellungsanspruch gegen den Verein. Dies bedeutet, dass der Verein den Übungsleiter von der Haftung freistellen, die Haftung also letztlich selbst übernehmen muss. In der Regel besteht hier eine Haftpflichtversicherung, die diese Schäden für den Übungsleiter und auch den Verein absichert.
Tipp: Vereine haben die Möglichkeit, in ihrer Satzung eine Haftungsbeschränkung zu regeln dahingehend, dass gegenüber Vereinsmitgliedern für leichte Fahrlässigkeit nicht gehaftet wird. Hätte der Verein im vorliegenden Fall eine solche Regelung in der Satzung gehabt, wäre keine Haftung gegeben gewesen und zwar weder eine Haftung des Vereins, noch eine Haftung des Übungsleiters. Denkbarer Wortlaut: „Die Haftung des Vereins, seiner Organe und der von ihm Beauftragen beschränkt sich gegenüber Vereinsmitgliedern auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.“
Fundstelle: OLG Celle, Urteil vom 03.05.2002, 9 U 308/01
Weiterlesen … Wer haftet, wenn der Übungsleiter eines Vereins einen Fehler begeht und dadurch ein Vereinsmitglied zu Schaden kommt?
17.08.2013
1. Grundsatz: Die Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins haften für Verbindlichkeiten des Vereins nicht persönlich.2. Grundsatz: Die Vereinsmitglieder, die für den nicht rechtsfähigen Verein handeln, haften aber für die Folgen ihres Handelns persönlich (so genannte Handelndenhaftung).3. Grundsatz: Diese Handelndenhaftung besteht immer. Es spielt keine Rolle, ob die Handelnden überhaupt Vereinsmitglied sind. Es spielt auch keine Rolle, ob sie ein Vorstandsamt haben. Es spielt auch keine Rolle, ob sie berechtigt sind, den Verein zu vertreten oder nicht. Vielmehr haftet derjenige, der für den Verein handelt, zunächst einmal persönlich.4. Grundsatz: Die persönliche Haftung des Handelnden bedeutet, dass er mit seinem Privatvermögen einstehen muss.5. Grundsatz: Selbstverständlich kann der Handelnde, wenn er für den Verein rechtsmäßig gehandelt hat, vom Verein Freistellung verlangen. Wenn der Verein aber kein Vermögen hat, bleibt die Haftung an dem Handelnden hängen. Bedeutung: Diese Grundsätze sind bedeutsam, insbesondere für nicht rechtsfähige Zweigvereine eines Großvereins, also z. B. Abteilungen.Fundstelle: BGH, Urteil vom 30.06.2003, II ZR 153/02
Weiterlesen … Haftung im nicht rechtsfähigen Verein
17.08.2013
In der Praxis werden bei Veranstaltungen und Turnieren ständig Fotos von Teilnehmern und Aktiven geschossen, Videoaufnahmen gedreht u. s. w. Dabei wird häufig übersehen, dass bei diesen Aktivitäten auch gewisse rechtliche Spielregeln einzuhalten sind, die den Schutz der Persönlichkeit und das Recht am eigenen Bild betreffen. Diese Spielregeln müssen auch in der Vereins- und Verbandspraxis beachtet werden.Wer an Sportveranstaltungen teilnimmt, stimmt dabei nicht automatisch jeder Verbreitung von Bildern oder Filmen zu, die anlässlich seiner Teilnahme am Sport gemacht werden. Dies ist vor allem auch bei Veröffentlichungen im Internet zu beachten.Im Ergebnis bedeutet dies:
Die reine Berichterstattung über die sportliche Veranstaltung ist erlaubt und gestattet.
Jede darüber hinausgehende Verwendung eines Fotos oder einer Filmaufnahme, wie z. B. ein Jahrbuch, ein Kalender, für Werbemaßnahmen u.s.w., bedarf der Zustimmung des betroffenen Sportlers.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 28.09.2004, VI ZR 305/03
Weiterlesen … Fotos eines Sportlers dürfen nicht ungefragt veröffentlicht werden
17.08.2013
Immer wieder kommt es vor, dass ein Vereinsmitglied mit einer sportgerichtlichen Entscheidung nicht einverstanden ist. Grundsätzlich ist folgendes zu beachten:
Der Sportler muss zunächst alle Instanzen durchlaufen, die in der Sportgerichtsbarkeit für ihn vorgesehen sind.
In der Regel ergibt sich aus der Satzung oder den Ordnungen, innerhalb welcher Frist er dann gegen die Letztentscheidung Klage vor dem ordentlichen Gericht erhaben muss (in der Regel ein Monat).
Ist jedoch in der Satzung oder den Ordnungen nichts insoweit geregelt, verwirkt der Sportler sein Klagerecht, wenn er nicht binnen drei Monaten das ordentliche Gericht angerufen hat.
Fundstelle: OLG Hamm, Urteil vom 10.06.1996, abgedruckt in SpuRt 2/1999 S. 67 ff.
Weiterlesen … Innerhalb welcher Frist muss jemand gegen eine seiner Meinung nach falsche Sportgerichtsentscheidung Klage vor dem ordentlichen Gericht erheben?
17.08.2013
In der Regel gilt der Grundsatz, dass der Verein für Vereinsverbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haftet. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Auch ein ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorsitzender eines Vereins haftet für die Erfüllung der steuerlichen Verbindlichkeiten des Vereins grundsätzlich persönlich. Für Juristen: Es gelten ähnliche Grundsätze wie für die persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH.Selbst dann, wenn der Vereinsvorsitzende rechtlichen Rat in Anspruch nimmt oder einen Steuerberater fragt oder die steuerlichen Aufgaben an einen Dritten delegiert, bleibt es bei seiner persönlichen Haftung, z. B. gegenüber dem Finanzamt. Für Schachverein kann dies auch aktuell werden. Beispielhaft sei erwähnt die Ausstellung einer falschen Spendenbescheinigung. Für die steuerlichen Nachteile haftet der Vereinsvorsitzende persönlich, wenn eine falsche Spendenbescheinigung ausgestellt wird.
Fundstelle: BFH, Urteil vom 23.06.1998, abgedruckt in SpuRt 1/1999, Seite 39 ff.
Weiterlesen … Wann haften die Mitglieder des BGB-Vorstandes eines Vereins privat und persönlich mit ihrem Vermögen für Verbindlichkeiten des Vereins?
17.08.2013
Immer wieder kommt es vor, dass die Vereinssatzungen den gesetzlichen Spielraum verletzen. Das Registergericht kann solche Satzungen beanstanden und die Eintragung des Vereins ablehnen. Grundsätzlich darf das Registergericht überprüfen:
formelle Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung
Gesetzmäßigkeit der Satzungsregelungen in formeller und materieller Hinsicht
Überprüfung auf Nichtigkeit oder Unwirksamkeitsgründe
Fundstelle: OLG Köln, Beschluss vom 12.07.1993, abgedruckt in SpuRt 6/1994, Seite 241 ff.
Weiterlesen … Wann kann das Registergericht die Satzung eines eingetragenen Vereins beanstanden und die Eintragung ablehnen?
17.08.2013
Grundsätzlich können Vereine Sanktionen nur gegenüber ihren Mitgliedern verhängen. Eine Ausnahme besteht in den Fällen, in denen ein Nicht-Vereinsmitglied sich den Ordnungen eines Vereins unterworfen hat. Dies wird bei normalen Schachvereinen selten der Fall sein. Denkbar ist jedoch, dass ein Nicht-Vereinsmitglied an einem Turnier teilnimmt und sich dabei der Turnierordnung des Vereins unterwirft. Sieht dann die Turnierordnung Strafen vor, können sie auch gegen das Nicht-Vereinsmitglied verhängt werden.Fehler werden immer wieder bei höheren Verbänden gemacht, also bei Kreisverbänden, Bezirksverbänden und auch Landesverbänden. Deren Mitglieder sind in aller Regel die Vereine und nicht die einzelnen Spieler. Folglich kann ein Landesverband in der Regel nicht gegen einen Vereinsvorsitzenden oder einen Vereinsspieler eine Sanktion verhängen, da diese Personen überhaupt nicht Mitglied des Landesverbandes sind.Fundstelle: BGH, Urteil vom 28.11.1994, abgedruckt in SpuRt 1-2/1995, Seite 43 ff.
Weiterlesen … Wann kann ein Verein Sanktionen gegen ein Nicht-Vereinsmitglied aussprechen?
17.08.2013
Zum Sachverhalt: Eine Minderheit im Verein hatte die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gefordert mit dem Ziel der Neuwahl des Vorstandes. Der Vorstand hatte dies abgelehnt. Die Minderheit zog vor das AG. Dieses ermächtigte die Minderheit zur Einberufung nach § 37 BGB. Die Minderheit berief darauf hin eine außerordentliche Mitgliederversammlung für den 20.07.2002 ein. Jetzt zog der amtierende Vorstand des e. V. nach und berief eine Mitgliederversammlung für den 27.07.2002 ein. Beide Versammlungen wurden durchgeführt. Es fanden auch die Vortandsneuwahlen statt, allerdings mit unterschiedlichen Ergebnissen.
Aus den Gründen: Beide Mitgliederversammlungen waren wirksam einberufen worden. Da beide Mitgliederversammlungen und auch die Wahlergebnisse miteinander konkurrierten, hielt das Gericht beide Versammlungen und beide Wahlentscheidungen für unwirksam, so dass eine nochmalige Mitgliederversammlung stattfinden musste.Anmerkung: Dieser Fall ist in der Praxis recht selten, kann aber durchaus bei zerstrittenen Vereinen vorkommen. Tipp: Auf jeden Fall rechtlichen Rat einholen.
Fundstelle: OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2003, 8 W 20/03 – die Entscheidung kann dort gegen Gebühr angefordert werden
Weiterlesen … Können zwei konkurrierende Mitgliederversammlungen des gleichen e.V. stattfinden?
17.08.2013
Zum Sachverhalt: Der Vereinsvorstand hatte zu einer Mitgliederversammlung in die Schulferienzeit eingeladen. Damit waren verschiedene Vereinsmitglieder nicht einverstanden, da sie ihren Jahresurlaub gebucht hatten. Sie zogen vor Gericht und bekamen Recht.
Aus den Gründen: Grundsätzlich ist der Vorstand berechtigt, die Orts- und Zeitwahl der Mitgliederversammlung frei zu bestimmen, es sei denn, die Satzung gibt hier Vorgaben.Allerdings darf die Teilnahme der Mitglieder an der Versammlung nicht unzumutbar erschwert werden. Der Zeitpunkt der Versammlung muss verkehrsüblich und angemessen sein. Dies ist in der Hauptferienzeit nicht der Fall. Somit ist die Einberufung ermessenfehlerhaft und unwirksam. Findet sie trotzdem statt, sind die dort gefassten Beschlüsse unwirksam.
Anmerkung: Wenn die Satzung eine ausdrückliche Regelung vorsieht, dass die Mitgliederversammlung jederzeit stattfinden darf oder sogar eine Mitgliederversammlung in der Ferienzeit ausdrücklich für zulässig erklärt wird, so ist dies natürlich möglich.Fundstelle: BayObLG, Beschluss vom 15.01.2004, 3 Z 227/03 – die Entscheidung kann dort gegen Gebühr angefordert werden
Weiterlesen … Ist eine Mitgliederversammlung in der Ferienzeit zulässig?
17.08.2013
Zum Sachverhalt: Ein eingetragener Verein hatte sich wirtschaftlich in Millionenhöhe betätigt und ging später in Insolvenz. Die Gläubiger nahmen die einzelnen Vereinsmitglieder in Regress.
Aus den Gründen: Das OLG Dresden hat in diesem, allerdings seltenen Fall, die Haftung der Vereinsmitglieder bejaht. Wird die Rechtsform eines eingetragenen Vereins missbraucht, um wirtschaftlich in bedeutendem Umfang tätig zu sein, kann die Schutzfunktion des Vereinsrechts nicht mehr greifen.
Anmerkung: Diese Grundsätze dürften für die Schachvereine in der Regel nicht relevant werden. Es ging in dem entschiedenen Fall um Millioneninvestitionen im Immobilienbereich. Trotzdem ist Vorsicht generell geboten.
Fundstelle: OLG Dresden, Urteil vom 09.08.2005, 2 U 897/04 – die Entscheidung kann dort gegen Gebühr angefordert werden
Weiterlesen … Können beim e. V. Vereinsmitglieder für Schulden des Vereins haftbar gemacht werden?
17.08.2013
Eltern haften nicht automatisch für die Mitgliedsbeiträge ihrer minderjährigen Kinder. Eine Haftung der Eltern besteht nur dann, wenn die Eltern in der Beitrittserklärung für das Kind eine entsprechende Verpflichtung unterschrieben haben.Zum Sachverhalt: Der Verein hatte das minderjährige Kind als Mitglied aufgenommen. Den Antrag hatten beide Elternteile gemeinsam unterschrieben. Später trennten sich die Eltern. Das Kind lebte beim Vater. Die Mitgliedsbeiträge für das Kind wurden nicht mehr bezahlt. Der Verein beantragte einen Mahnbescheid gegen die Mutter. In der Beitrittserklärung, die beide Elternteile unterschrieben hatten, war folgende Klausel enthalten:„Mit der Genehmigung des Vereinsbeitritts durch die Erziehungsberechtigten übernehmen diese die Haftung für die Beitragspflichten des Mitglieds. Mit der Unterzeichnung durch die Erziehungsberechtigten werden die Satzung, sowie alle Vereinsordnungen, insbesondere die Beitragsordnung, anerkannt.“
Aus den Gründen: Das AG Lüneburg gab dem Verein Recht. Die Mutter musste die Beiträge für das Kind bezahlen. Sie haftete neben dem Vater gesamtschuldnerisch, so dass der Verein sich ein Elternteil aussuchen konnte. Durch die Verpflichtung in der Beitrittserklärung hatten beide Elternteile die persönliche Haftung für die Mitgliedsbeiträge übernommen.
Anmerkung: Es wird den Schachvereinen geraten, in die Beitrittserklärung eine entsprechende Erklärung aufzunehmen. Es sollten möglichst beide Elternteile unterschreiben, da der Verein sich sonst nur an den Elternteil wenden kann, der die Unterschrift geleistet hat. Auch in der Satzung sollte eine Regelung aufgenommen werden.
Vorschlag:„Bei Minderjährigen oder geschäftsunfähigen Mitgliedern haften deren gesetzliche Vertreter als Gesamtschuldner für deren Beitragspflichten.“Fundstelle: AG Lüneburg, Urteil vom 08.03.2006, 50 C 1/06 – die Entscheidung kann dort gegen Gebühr angefordert werden
Weiterlesen … Wann haften Eltern für die Mitgliedsbeiträge ihrer minderjährigen Kinder?
17.08.2013
Zum Sachverhalt: In einem Mehrspartenverein gab es eine Ruderabteilung. Diese nutzte ein vereinseigenes Grundstück. Der Vorstand des Hauptvereins beschloss, dieses Grundstück zu verkaufen. Die Ruderabteilung wollte den Verkauf verhindern.
Aus den Gründen: Das Gericht gab der Ruderabteilung Recht. Die Ruderabteilung ist ein nichtselbständiger Verein im Hauptverein e. V. und somit rechtsfähig. Als es um das Grundstück ging, das die Ruderabteilung nutzte, konnte diese gerichtliche einen eigenmächtigen Verkauf des Grundstücks durch den Hauptverein gerichtlich verbieten lassen.
Anmerkung: Der Hauptverein hätte nach der Satzung in einer Mitgliederversammlung einen ordnungsgemäßen Beschluss herbeiführen müssen. Keinesfalls durfte der Vereinsvorstand des Hauptvereins hier über den Kopf der Ruderabteilung hinweg entscheiden.
Fundstelle: KG Berlin, Urteil vom 14.04.2003, 26 W 44/03 – die Entscheidung kann dort gegen Gebühr angefordert werden
Weiterlesen … Kann eine Abteilung gegen den Verein klagen?
17.08.2013
Die Entscheidung, ob ein Übungsleiter oder Trainer Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter ist, ist immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Bedeutsam ist dies für die Sozialversicherungspflicht, die bei Arbeitnehmern besteht, bei freien Mitarbeitern hingegen nicht.Juristisch werden folgende Kriterien geprüft:
persönliche Abhängigkeit
Eingliederung in die Arbeitsorganisation und deren tatsächliche Ausgestaltung
Weisungsabhängigkeit
Ist Dauer und Ort der Arbeitsleistung festgelegt?
Anmerkung: Diese Kriterien sind nur Anhaltspunkte. Entscheidend ist die Gesamtschau.
Fundstellen: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.1992, 7 Ta 20/92; ArbG Kempten, Urteil vom 05.11.1997, 3 Ca 1317/96; ArbG Mannheim, Urteil vom 14.04.2005, 1 Ca 4/05– die Entscheidungen können dort gegen Gebühr angefordert werden.
Weiterlesen … Übungsleiter und Trainer: Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter?
17.08.2013
Fragen der Aufsichtspflichtverletzung spielen eine immer größere Rolle in der Sportgerichtsbarkeit. Immer wieder kommt es zu Schadensereignissen mit zum Teil erheblichen Folgen. Die Geschädigten suchen dann immer einen Schuldigen, bei dem sie Regress nehmen können. Es stellt sich sehr oft die Frage, ob bei Veranstaltungen im Sportbetrieb die Aufsichtspflicht ausreichend ausgeübt worden ist.
1. Grundsatz: Es gibt keine schematischen Festlegungen der Aufsichtspflicht.2. Grundsatz: Es entscheiden immer die konkreten Umstände des Einzelfalls. Einige Beispiele für Aufsichtspflichtverletzungen:
Besitzt oder kauft ein Kind ein Fahrtenmesser, muss über die Aufsicht sichergestellt werden, dass dieses Messer in Gefahr bringenden Situationen nicht eingesetzt werden kann (in der Regel ist das Messer wegzunehmen).
Die Nicht-Beaufsichtigung von 8- bis 14-Jährigen länger als eine Stunde ist eine Aufsichtspflichtverletzung
Bei 10- bis 13-Jährigen genügt eine einmalige Information über Verbote nicht. Gebote und Verbote sind regelmäßig aufzufrischen und immer wieder neu durchzusetzen.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen mit Übernachtungen sind auch in der Nacht gelegentliche Kontrollen notwendig.
Die Verhängung eines allgemeinen Alkoholverbots gegenüber 15-Jährigen reicht nicht aus. Die Einhaltung muss regelmäßig kontrolliert werden.
Bei Besuchen von Schwimmbädern sind besonders hohe Anforderungen an die Aufsichtspflicht zu stellen. Bei der Betreuung von 8- bis 12-Jährigen im Freibad ist es ausreichend, wenn sich die Betreuer an Schwerpunkten, insbesondere an der Rutsche, aufhalten und die Anweisung gegeben wird, dass kein Kind den Schwimmerteil des Beckens benutzen darf.
Bei einer offensichtlichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens eines Kindes über mehrere Tage dürfen die Aufsichtspersonen sich nicht auf ihr eigenes laienhaftes medizinisches Wissen verlassen. Sie können ihrer Entscheidung auch nicht die Aussage des Kindes selbst zu Grunde legen. Vielmehr muss immer ein Arzt konsultiert werden.
Fundstelle: OLG Hamm, Urteil vom 06.11.1995, 6 U 78/95
Weiterlesen … Rund um die Aufsichtspflicht