1. Januar 2006
Immer wieder taucht die Frage auf, ob Befangenheiten bestehen und ob dann die Betreffenden bei der Abstimmung ausgeschlossen sind. Grundlage ist § 34 BGB. Hiernach ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn der zu fassende Beschluss
Diese Regelung gilt auch für die Vorstandsmitglieder. In der Praxis hat sich eine Art Gewohnheitsrecht herauskristallisiert. Empfehlenswert ist aber, eine klare Satzungsregelung zu schaffen.
In der Regel liegt Befangenheit vor und das betroffene Vereinsmitglied ist nicht abstimmungsberechtigt bei:
Nochmals: Zur Klarstellung sollte man bei der nächsten Satzungsänderung dieses Stimmverbot bei Kollisionsfällen (Befangenheit) vernünftig regeln.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9012