1. Januar 2006
Wenn sich eine Entscheidung für direkt am Verfahren nicht beteiligte Vereine nachteilig auswirken kann, ist auch diesen Vereinen die Entscheidung mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Zuvor sind sie am Verfahren zu beteiligen und ihnen ist rechtliches Gehör zu gewähren.
Zum Sachverhalt: Fall in der Frauen-Regionalliga. Zwei Vereine treten nicht an wegen Schnee und Eisglätte. Sie werden wegen Nichtantritts vom Turnierleiter genullt. Auf den Protest hin wird von der obersten Instanz die Entscheidung des Turnierleiters aufgehoben und ein Wiederholungskampf angesetzt.Die Entscheidung wird nur den beiden Vereinen zugestellt, die Protest eingelegt hatten, nicht jedoch den Gegnermannschaften, die jetzt immerhin zu einem Wiederholungsspiel antreten müssen und denen die ursprünglich kampflosen Punkte weggenommen wurden.Selbstverständlich hätten auch diese Vereine, die zunächst die Punkte kampflos erhielten, am Protestverfahren beteiligt werden müssen. Ihnen hätte die Entscheidung ebenfalls zugestellt werden müssen mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung. Immer sind diese Vereine beschwert. Die zunächst kampflos erlangten Punkte wurden wieder gestrichen. Sie müssen jetzt zu einem Wiederholungsspiel antreten.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8957