13. Januar 2007
Immer wieder kommt es vor, dass Vorstandswahlen „zwischendurch“ stattfinden. Es treten z. B. 1 oder 2 Vorstandsmitglieder zurück, oder es stirbt ein Vorstandsmitglied, und der Verein kommt auf die Idee, bei dieser Gelegenheit gleich den ganzen Vorstand neu wählen zu lassen. Dies ist nicht zulässig. Wenn in der Satzung nichts anderes geregelt ist, gilt: Jedes Vorstandsmitglied wird für die Amtszeit gewählt, die in der Satzung steht. Man kann sich nur so behelfen, dass dann die anderen Vorstandsmitglieder zurücktreten und den Weg zu Neuwahlen damit insgesamt freimachen.
Wichtig: Diese Grundsätze gelten auch, wenn z. B. bei der Satzungsänderung die Amtszeit von 2 Jahren auf 3 oder 4 Jahre erhöht wird. Alte Amtszeiten sind davon nicht berührt und bleiben bestehen.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8584