1. Januar 2006
Sachverhalt: In der Regel werden die Vereinsmitglieder zur Mitgliederversammlung eingeladen. In der Einladung sind die Tagesordnungspunkte aufgeführt. Es gibt dann einen Tagesordnungspunkt „Anträge“. Es wird in der Einladung eine Frist genannt, innerhalb derer Anträge zur Mitgliederversammlung gestellt werden können.
Problem: Die nach dem Einladungsschreiben gestellten Anträge werden in der Regel bis zur Mitgliederversammlung den Vereinsmitgliedern nicht bekannt gegeben. Die Vereinsmitglieder erfahren davon erst in der Mitgliederversammlung. Dies ist problematisch. Die Vereinsmitglieder sollen grundsätzlich vor dem Besuch der Mitgliederversammlung wissen, was zur Entscheidung ansteht und sich darauf vorbereiten können. Dies funktioniert nicht, wenn in der Mitgliederversammlung plötzlich wichtige Punkte behandelt werden, die nach dem Einladungsschreiben von einzelnen Mitgliedern beantragt wurden.
Tipp: Es sollten zwei Einladungen verschickt werden:
1. eine Vorankündigung – hier wird der Termin der Mitgliederversammlung, der Ort und die vorgesehen Tagesordnung mitgeteilt, ebenso die Antragsfrist.
2. endgültige Einladung – hier wird die komplette Tagesordnung nebst den gestellten Anträgen zur Kenntnis gebracht.
Als häufigster Einwand wird der Kostenfaktor genannt. Die Vereine scheuen die Portokosten bei zwei Einladungen. Hier kann durch eine Satzungsänderung Abhilfe geschaffen werden, in dem die Einladung zur Mitgliederversammlung auch per Amtsblatt in der Tageszeitung möglich ist. Dann entfallen solche Kosten.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9011