1. Januar 2006
Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Einkünfte aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder u. s. w. bis 1.848,00 € pro Jahr steuerfrei. In der Praxis häufen sich Fälle, dass das Finanzamt den Nachweis verlangt, dass der Übungsleiter auch tatsächlich Übungsleitertätigkeit entfaltet.
Tipp: Der Übungsleiter sollte seine Übungsleiterstunden in einem Terminkalender festhalten und sich die Durchführung von der Vereinsleitung für das Finanzamt bestätigen lassen.
Fundstelle: FG Hamburg, Urteil vom 23.03.2006, II 317/04
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9000