1. Januar 2006
Grundsatz: Gegen eine angemessene Vergütung für eine Vorstandstätigkeit ist nichts einzuwenden. Das Gemeinnützigkeitsrecht steht dem nicht entgegen. Wichtig ist allerdings, dass die Satzung solche Vergütungen nicht verbietet.
Grundsatz: Grundsätzlich arbeitet jedoch der Vorstand im Zweifelsfall für den Verein unbezahlt. Dies betrifft aber nur die Frage der Vergütung. Die Zahlung eines Aufwandsersatzes ist möglich. Aufwandsersatz ist aber nicht eine verkappte Vergütung, sondern wirklich nur ein Ersatz für tatsächlich angefallenen Aufwand. Es bestehen keine Bedenken, dass hier angemessene Pauschalen bezahlt werden.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8994