11. Januar 2007
Das Vereinsrecht unterscheidet verschiedene Mehrheiten.
Einfache Mehrheit: Sie ist in § 32 Abs. 1 S. 3 BGB geregelt. Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen = gültige Ja-Stimmen, die gültigen Nein-Stimmen um eine Stimme übertreffen (ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt). Die einfache Mehrheit ist identisch mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitzählen.
Unter relativer Mehrheit versteht man: Eine Abstimmungsalternative erreicht mehr Stimmen als eine andere. Beispiel: Bei einer Wahl sind 15 Mitglieder stimmberechtigt. Bei der Abstimmung erhalten: A = 7 Stimmen, B = 5 Stimmen, C = 3 Stimmen. Braucht A im 1. Wahlgang die einfache Mehrheit, so hat er sie mit 7 Stimmen nicht erreicht. Für die einfache Mehrheit bräuchte A bei 15 abgegebenen Stimmen 8 Stimmen. Er hat aber nur 7 Stimmen bekommen.
Eine Stichwahl findet nur statt, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist.
Um zu einem Ergebnis zu kommen, empfiehlt es sich, in der Satzung eine solche Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen vorzusehen.
Fundstelle: OLG München, Beschluss vom 29.01.2008, 31 WX 78/07, 31 WX 81/07
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8586