1. Januar 2006
Bei Mitgliederversammlungen, in denen Neuwahlen stattfinden, gibt es einen Tagesordnungspunkt mit „Entlastung des Vorstandes“.
Bei Mitgliederversammlungen, in denen keine Neuwahlen stattfinden, ist dies nicht notwendig und nicht zwingend. Ausnahme: Wenn die Satzung etwas anderes ausdrücklich regelt.
Trotzdem ist die Entlastung bei Mitgliederversammlungen, in denen keine Neuwahlen stattfinden, durchaus empfehlenswert.
Beispiel: Verein A hält seine Mitgliederversammlungen mit Neuwahlen alle zwei Jahre ab. In den Zwischenjahren findet zwar auch eine Mitgliederversammlung statt, aber ohne Neuwahlen, ggf. allerdings mit Nachwahlen. Hier macht der Tagesordnungspunkt Entlastungen auch in den Mitgliederversammlungen, in denen nicht gewählt wird, durchaus einen Sinn. Den Entlastungen geht nämlich in der Regel ein Bericht der Rechnungsprüfer voraus und die Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit korrigierend und lenkend einzugreifen.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8988