1. Januar 2006
Immer wieder taucht die Frage auf, was mit einem Familienbeitrag geschieht, wenn Kinder volljährig werden.
Fallgestaltung: In vielen Vereinen gibt es einen Familienrabatt für Eheleute und Kinder. Was geschieht nun, wenn die Kinder volljährig werden? Unterliegen sie dann sofort der vollen Beitragspflicht eines Erwachsenen? Wichtig ist § 1822 Nr. 5 BGB. Danach endet die Mitgliedschaft eines Minderjährigen, der in der Vergangenheit mit Einwilligung der Eltern in den Verein eingetreten war, ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit, wenn der Verein eine Kündigungsmöglichkeit zuvor nicht ermöglich hat.
Tipp: Der Verein ist gut beraten, kürzere Kündigungsfristen in der Vereinssatzung aufzunehmen, damit auch während des Jahres und nicht nur zum Jahresende in einer solchen Fallkonstellation eine Kündigung möglich ist.
Nach § 1629 a Abs. 1 BGB haftet das volljährig gewordene Mitglied für seine Beitragsschulden aus der Zeit als minderjähriges Mitglied im Verein nur in Höhe des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens. Dies berührt aber die Haftung der Eltern nicht.
Tipp: Der Verein sollte sicherstellen, dass vor Eintritt der Volljährigkeit alle Beitragsschulden beglichen sind. Zudem sollte der Verein regeln, was bei Familienrabatten geschieht, wenn ein Jugendlicher die Volljährigkeit erreicht.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9004