1. Januar 2006
Oft ist in der TO die Verhängung einer Geldbuße vorgesehen. Es ist aber nicht immer zwingend. Es kann besondere Gründe des Einzelfalls geben, die ausnahmsweise die Verhängung einer Geldbuße entbehrlich machen.
Der Fall: Infolge eines leichten Versehens wurde die Mannschaftsaufstellung dem Schiedsrichter falsch abgegeben. Der irrig eingesetzte Spieler musste aber in der 2. Mannschaft aushelfen, die zeitgleich spielte. Die Mannschaftsaufstellung konnte nach Entdecken des Fehlers nicht mehr korrigiert werden. Es blieb der Mannschaft nichts anderes übrig, als ein Brett frei zu lassen.Das Freilassen eines Brettes wird jedoch mit einer Geldbuße von 100,00 € bestraft. Diese Geldbuße wurde vom Turnierleiter auch festgesetzt. Dagegen wurde Protest eingelegt.
Die Entscheidung des Bundesturnierdirektors: Die Geldbuße wurde erlassen und der Bescheid der Vorinstanz insoweit aufgehoben.
Begründung: Der Antrag auf Aufhebung der festgesetzten Geldbuße ist erforderlich. Nach Tz. H-2.7 Satz 4 hat ein Verein eine Buße von 100,00 € zu zahlen, wenn ein Spieler nicht antritt. Sinn der Regelung ist es, kampflose Ergebnisse, die das Wettkampfergebnis verfälschen und zu Wettbewerbsverzerrungen führen und im übrigen auch dem Ansehen des Schachsports schaden, zu unterbinden. Die Geldbußen, die ihre Grundlage in § 63 Satz 1 der DSB-Satzung haben, stehen unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Maßgeblich ist der Grad des Verschuldens und die Folgen. Im vorliegenden Fall handelte es sich nicht um Vorsatz, sondern um ein leichtes Versehen des Mannschaftsführers, das auch nicht auf einem Organisationsverschulden beruht.
Fundstelle: Archiv DSB
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8959