1. Januar 2006
Unter einem In-Sich-Geschäft versteht man, dass das Vorstandsmitglied als Vertreter des Vereins einen Vertrag mit sich selbst als Privatperson schließt.
In-Sich-Geschäfte sind grundsätzlich unzulässig (vgl. § 181 BGB). Ausnahme: In-Sich-Geschäfte sind entweder durch die Vereinssatzung oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung im Einzelfall erlaubt.
Hinweis: In der Regel ist einem Verein nicht anzuraten, In-Sich-Geschäfte zu erlauben. Wenn dies notwendig und sinnvoll sein sollte, ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung für konkrete Geschäfte empfehlenswert.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8993