1. Januar 2006
Wenn die Vereinssatzung Mitgliederversammlungen in Ferienzeiten nicht ausdrücklich erlaubt, sind sie unzulässig.Der Vereinsvorstand hatte zu einer Mitgliederversammlung in der Schulferienzeit eingeladen. Damit waren verschiedene Vereinsmitglieder nicht einverstanden, da sie ihren Jahresurlaub gebucht hatten. Sie zogen vor Gericht und bekamen Recht. Zwar ist der Vorstand grundsätzlich berechtigt, Ort und Zeit der Mitgliederversammlung frei zu bestimmen. Die Teilnahme der Mitglieder an der Versammlung darf jedoch nicht unzumutbar erschwert werden. Der Zeitpunkt der Versammlung muss verkehrsüblich und angemessen sein. Dies ist in der Hauptferienzeit nicht der Fall. Somit ist die Einberufung ermessensfehlerhaft und unwirksam. Findet sie trotzdem statt, sind die dort gefassten Beschlüsse unwirksam.
Fundstelle: BayObLG 3 Z 227/03, Beschluss vom 15.01.2004 - die Entscheidung kann dort gegen Gebühr angefordert werden
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8953