1. Januar 2006
Grundsätzlich können zwei konkurrierende Mitgliederversammlungen des gleichen e. V. stattfinden. Die dort gefassten Beschlüssen sind jedoch unwirksam.Eine Vereinsminderheit hat per Gerichtsbeschluss die Einberufung einer Mitgliederversammlung erzwungen und lud dazu ein, nachdem der Vorstand untätig blieb. Jetzt zog der amtierende Vorstand gleich und berief seinerseits eine Mitgliederversammlung wenige Tage später ein. Beide Versammlungen wurden durchgeführt. Es fanden auch Vorstands-Neuwahlen statt mit unterschiedlichen Ergebnissen. Das OLG Stuttgart hielt zunächst beide Versammlungen für wirksam einberufen. Da sie jedoch auch bezüglich ihrer Wahlergebnisse miteinander konkurrierten, sprach das Gericht den Beschlüssen und den Wahlergebnissen beider Versammlungen die Wirksamkeit ab, so dass eine nochmalige Mitgliederversammlung stattfinden musste.
Fundstelle: OLG Stuttgart 8 W 20703, Beschluss vom 22.07.2003 - die Entscheidung kann dort gegen Gebühr angefordert werden
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8954