1. Januar 2006
Auch hier ist die Vereinssatzung maßgeblich. Die Einladung kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder per Email erfolgen. Daneben sind Anzeigen in bestimmten Zeitungen, im Vereinsorgan, Aushang im Vereinslokal, Aushang an der Gemeindetafel, Aushang an einer Infotafel des Vereins u. s. w. denkbar und möglich.
Tipp: In der Satzung sollte der Einladungsweg präzise bezeichnet werden, also nicht: „Die Einladung erfolgt durch die lokale Presse.“, sondern: „Die Einladung erfolgt über den Stadtanzeiger der Stadt...“ Formale Fehler bei der Einladung können geheilt werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind und die formalen Mängel heilen. Dies wird aber selbst auch bei kleinen Schachvereinen selten der Fall sein, da fast nie alle Mitglieder anwesend sind.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8971