1. Januar 2006
Grundsätzlich müssen die Mitglieder genügend Zeit haben, sich auf die Versammlung vorzubereiten und sich den Termin freizuhalten. Eine angemessene Frist sollte nicht unter einer Woche liegen. Wird diese Frist unterschritten, liegt ein Einberufungsmangel vor, der die Nichtigkeit der Versammlungsbeschlüsse bewirken kann.
Tipp: Sieht die Satzung keine Regelung vor, empfehlen wir eine Einladungsfrist von 14 Tagen.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8972