1. Januar 2006
In der Einladungsordnung sind die Tagesordnungspunkte exakt zu bezeichnen. Jedes Mitglied muss sich auf die Tagesordnung vorbereiten können. Jedes Mitglied soll anhand der Tagesordnung entscheiden können, ob es zur Versammlung kommt oder nicht kommt. So genannte Überraschungsentscheidungen, die aus der Bezeichnung in der Tagesordnung nicht erkennbar sind, sind unwirksam. Ein Tagesordnungspunkt: „Wichtige Entscheidungen“ oder „Grundsatzentscheidungen“ u. s. w. ist mangels Konkretisierung unwirksam, es sei denn in einer Anlage zur Tagesordnung würde dieser Tagesordnungspunkt präzisiert und konkretisiert. Komplette Anträge oder Beschlussvorlagen müssen nicht bereits der Einladung beigefügt werden. Bei größeren Vereinen empfiehlt sich dies aber sehr wohl.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8973