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1. Januar 2006
Das Gesetz enthält hier keine Regelungen. In den Satzungen werden jedoch in der Regel Vorschriften zur Beschlussfähigkeit enthalten sein.
Hierzu folgende Tipps:
- Die Beschlussfähigkeit für verschiedene Angelegenheiten kann unterschiedlich hoch geregelt sein.
- Für den Fall, dass die Versammlung nicht beschlussfähig ist, sollte eine Regelung in der Satzung stehen, dass die Versammlung z. B. nach einer Unterbrechung von einer Stunde dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. So vermeidet man die nochmalige Einberufung zu einer Mitgliederversammlung.
- Bei Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins u. s. w. sollte allerdings für die Beschlussfähigkeit eine sehr hohe Anwesenheit erlangt werden.