1. Januar 2006
Auch hier finden sich im Gesetz keine Vorgaben. Die Satzung kann hier verschiedene Regelungen vorsehen. Ist nichts geregelt, so leitet der Vorstand die Mitgliederversammlung. Enthält die Satzung eine Regelung über den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, so hat dies rechtlich nur die Bedeutung eines Vorrechts. Der Vorgesehene muss von dem Vorrecht keinen Gebrauch machen. Er kann die Leitung delegieren. Dies gilt auch dann, wenn er selbst nicht anwesend ist. Die Satzung kann auch regeln, dass die Versammlung selbst einen Vorsitzenden wählt.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8978