1. Januar 2006
Enthält die Satzung hierzu Regelungen, so sind diese zwingend. Ansonsten kann die Mitgliederversammlung den Abstimmungsmodus selbst beschließen und zwar mit Stimmenmehrheit. Es kann mündlich, schriftlich, durch Zeichen (Handheben, Vorzeigen einer Stimmkarte, Aufstehen u. s. w.) abgestimmt werden. Jede Abstimmung kann offen erfolgen. Es gibt keinen Grundsatz, dass Wahlen schriftlich und geheim geschehen müssen, auch dann nicht, wenn es einer fordert. Allerdings kann derjenige, der dies fordert, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Die Mitgliederversammlung stimmt dann mit einfacher Mehrheit darüber ab, ob geheim zu wählen ist oder nicht.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8980