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1. Januar 2006
Entscheidend ist hier die Satzungsregelung. In der Praxis kommen folgende Fälle vor:
- Die Mitgliedschaft im Verein beginnt mit dem Zugang der Beitrittserklärung.
- Die Mitgliedschaft im Verein beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand.
- Die Mitgliedschaft im Verein beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrags/der Aufnahmegebühr.
Fundstelle: OLG Frankfurt, Urteil vom 23.12.2004, 16 U 81/04