1. Januar 2006
Gemäß § 34 BGB ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder ein Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder zählen beim Abstimmungsergebnis nicht mit. Nichtstimmberechtigte gelten als nicht erschienen. Sie zählen auch für die Beschlussfähigkeit nicht mit.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8981