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1. Januar 2006
Für verschiedene Beschlüsse gelten verschiedene Mehrheitsverhältnisse. In den Vereinssatzungen können abweichende Regelungen getroffen werden. Gesetzlich gilt Folgendes:
- Einfache Mehrheit – grundsätzlich entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder unter Berücksichtigung der Beschlussfähigkeit.
- Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschiennen Mitglieder erforderlich. Das gleiche gilt für einen Auflösungsbeschluss.
- Bei Änderung des Vereinszwecks müssen alle Vereinsmitglieder zustimmen, nicht nur die in der Versammlung erschienenen (§ 33 Abs. 1 S. 2 BGB).
- Durch Vereinssatzung geregelte Stimmverhältnisse – die Vereinssatzung kann für Abstimmungen auch andere Stimmverhältnisse festlegen. Dies geschieht oft bei Stimmengleichheit. Hier kann das Los oder die Stimme des Vorsitzenden entscheiden. Ansonsten wäre der Antrag abgelehnt, da er keine Mehrheit gefunden hat.
Stimmenauszählung:
- Einfache Stimmenmehrheit – für die Auszählung der einfachen Mehrheit zählen Stimmenthaltungen und unwirksame Stimmen nicht mit. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden wie abwesende Mitglieder behandelt, zählen also nicht mit.
- Qualifizierte Stimmenmehrheit – muss in der Satzung geregelt sein.
- z. B. ¾ der Stimmen der Erschienenen,
- z. B. 2/3 der Abstimmenden,
- z. B. die Hälfte aller Vereinsmitglieder (also auch der Abwesenden).Erforderlich ist jeweils eine entsprechende Zahl der Ja-Stimmen.
- Relative Stimmenmehrheit – die relative Stimmenmehrheit hat, wer bei mehr als zwei Vorschlägen die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Auch dies muss in der Satzung geregelt sein.
Beispiel: Die Satzung bestimmt, dass der Bewerber mit den meisten abgegebenen Stimmen gewählt ist. A erhält 30, B 20 und C 15 Stimmen. A ist mit relativer Stimmenmehrheit gewählt. Fehlt diese Satzungsbestimmung, ist kein Bewerber gewählt, weil keiner die gesetzlich notwendige Mehrheit der erschienenen Mitglieder nach § 32 Abs. 1 S. 3 BGB erhalten hat.
- Absolute Mehrheit – hier ist es erforderlich, dass mehr als die rechnerische Hälfte der zu zählenden Stimmen für den Beschlussgegenstand stimmen.
- Stichwahl – Stichwahlen sind nicht zulässig. Bei Vorstandswahlen kommt es oft vor, dass im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit erhält. In manchen Vereinen ist es dann üblich, dass zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl angesetzt wird. Eine Stichwahl ist weder im BGB noch in den meisten Satzungen vorgesehen. Eine Stichwahl ist nur zulässig, wenn dies die Satzung ausdrücklich vorsieht.
Tipp: In der Satzung sollte geregelt werden, ob diese Mehrheit sich nach der Zahl der erschienenen Mitglieder oder nach der Zahl aller Vereinsmitglieder berechnet.