1. Januar 2006
Ein eingetragener Verein muss zum Vereinsregister angemeldet werden. Was muss eingetragen werden?
Von Amts wegen eingetragen werden unter anderem gerichtlich bestellte Vorstandsmitglieder, Liquidatoren und der Entzug der Rechtsfähigkeit.
Anmeldepflicht: Die Anmeldung zum Vereinsregister erfolgt durch den BGB-Vorstand. BGB-Vorstand sind diejenigen Vorstandsmitglieder, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten, nicht jedoch die übrigen Mitglieder des Vorstands oder des erweiterten Vorstands. Bei der Erstanmeldung werden regelmäßig die notariell beglaubigten Unterschriften aller vertretungsberechtigter Vorstandsmitglieder verlangt. Bei Vorstandswechsel ist der neue Vorstand für die Eintragungen und Anmeldungen verantwortlich. Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen durch das beigefügte Protokoll der Versammlung dokumentiert werden. Zuerst muss die Satzung eingetragen werden und danach die Beschlüsse, da die Beschlüsse ja auf der Satzung gründen.
Beispiel: Die Mitgliederversammlung beschließt eine Satzungsänderung zur Verkleinerung des Vorstands. Der neue Vorstand kann erst eingetragen werden, nachdem die Satzungsänderung angemeldet wurde.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8984