1. Januar 2006
Hier muss unterschieden werden:
Bei verweigerter Entlastung besteht ein Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage jedenfalls dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Dies genügt allerdings auch. Es ist nicht erforderlich, dass bereits konkrete Ersatzansprüche geltend gemacht werden oder im Raum stehen. Der Feststellungsantrag könnte dann in etwa lauten: „Es wird festgestellt, dass dem … Verein e. V. Ersatzansprüche aus der Vorstandstätigkeit des Vorstandes A diesem gegenüber nicht bestehen.“
Fundstelle: OLG Köln, Beschluss vom 29.03.1996, 16 W 20/96
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8961