1. Januar 2006
Will ein Mitglied eine Vorstandswahl im Verein anfechten, so ist der Weg einer Feststellungsklage beim zuständigen Amtsgericht eröffnet. Klageberechtigt ist jedes Vereinsmitglied. Durch die Wahl eines Vorstandsmitglieds wird das Verfassungsleben des Vereins gestaltet und dadurch wird jedes Mitglied in seiner mitgliedschaftlichen Stellung betroffen. Jedes Mitglied eines Vereins hat ein Recht darauf, dass der Verein nach Gesetz, Satzung und den anerkannten Grundsätzen des Vereinsrechts geführt wird.
Wichtig: Das Vereinsmitglied muss den Mangel (z. B. Satzungsverstoß) nicht sofort in der Mitgliederversammlung rügen. Rügepflichten bestehen nur bei Verfahrensfehlern von geringerer Bedeutung. Bei gravierenden Ordnungsverstößen bleibt das Klagerecht auch ohne sofortige Rüge erhalten.
Fundstelle: keine, ständige BGH-Rechtsprechung
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8965