1. Januar 2006
Grundsätzlich werden die Stimmen nichtstimmberechtigter Mitglieder nicht mitgezählt. Zu prüfen ist, ob nach Abzug der Nichtstimmberechtigten die Mitgliederversammlung beschlussfähig war. Danach ist festzustellen, ob die einzelnen Beschlüsse ohne Mitzählen der Stimmen der Nichtstimmberechtigten mit der nach der Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst worden sind. In einem Rechtsstreit muss der Verein beweisen, dass die Mitgliederversammlung beschlussfähig war und die satzungsgemäßen Mehrheiten erreicht wurden.
Fundstelle: OLG Dresden, Urteil vom 24.07.2003
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8966