1. Januar 2006
Es kommt immer wieder vor, dass Vorstandsämter nicht besetzt sind. Entweder fand sich bei der Wahl kein Kandidat oder während der Amtszeit trat ein Vorstandsmitglied zurück oder verstarb. Entscheidend ist zunächst die Vereinssatzung. Ist der Verein noch handlungsfähig? Kann der Vorstand noch Beschlüsse fassen?
Beispiel Nr. 1: In einer Satzung steht: „Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 der 7 Vorstandsmitglieder anwesend sind.“ Wenn jetzt 4 Vorstandsämter nicht besetzt sind, so ist der Restvorstand nicht beschlussfähig. Folge: Wir empfehlen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und die vakanten Vorstandsämter nachwählen zu lassen.
Beispiel Nr. 2: In einer Satzung heißt es: „Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Jeder ist allein vertretungsberechtigt und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.“ Hier ist die Rechtslage so, dass der Verein und der Vorstand handlungsfähig bleiben, wenn zumindest ein Vorstandsamt besetzt ist. Tipp: Wir empfehlen, mit einer solchen Notlösung nur wenige Wochen oder Monate zu arbeiten. Wenn jetzt nämlich das verbleibende Vorstandsmitglied ebenfalls zurücktritt, ist der Verein überhaupt nicht mehr handlungsfähig.
Beispiel Nr. 3: In einer Satzung heißt es: „Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet mit der gültigen Wahl eines neuen Vorstands.“ Bei dieser Satzungslage kommt es also auf die Neuwahlen zunächst einmal gar nicht an, da der alte Vorstand im Amt bleibt. Nichts erreicht hat man allerdings, wenn der dieser Vorstand dann zurücktritt. Dann braucht man wieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Neuwahlen.
Beispiel Nr. 4: Notvorstand – In Fällen der Dringlichkeit können fehlende Mitglieder des Vorstandes auf Antrag gerichtlich bestellt werden. In der Regel wird bei Schachvereinen eine Dringlichkeit nicht vorliegen. Müssen aber unaufschiebbare Rechtsgeschäfte getätigt werden (Eingehen von Verbindlichkeiten, Verpflichtung von Übungsleitern, Abschluss von Verträgen u. s. w.), muss der Verein handeln, weil ihm sonst Schaden droht. In diesem Fall kann auf Antrag das zuständige Registergericht die fehlenden Vorstandsmitglieder gerichtlich bestellen. Man spricht von einem Notvorstand oder gerichtlich bestelltem Vorstand.
Fundstelle: Falko Zink: "Fehlende Mitglieder des Vorstandes: Wie geht es jetzt bei uns weiter?" in Pfalzsport 03/2006
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8967