1. Januar 2006
Die Einberufung erfolgt durch das nach der Satzung zuständige Vereinsorgan, in der Regel der Vorstand. Bei mehrgliedrigen Vorständen ohne Einzelvertretungsbefugnis müssen alle Vorstandsmitglieder die Einladung unterschreiben.
Wichtig: In der Satzung kann die Einladung zur Mitgliederversammlung auch auf ein Nichtmitglied, z. B. einen Geschäftsführer, übertragen werden.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8970