1. Januar 2006
Im Internetzeitalter stellt sich die Frage, ob nicht auch Mitgliederversammlungen online durchgeführt werden können. Darüber gibt es noch keine Rechtsprechung. Grundsätzlich geht das BGB davon aus, dass bei einer Mitgliederversammlung Mitglieder körperlich anwesend sind. Daneben gibt es den Weg von schriftlichen Abstimmungen.
Vereine, die hier Neuland betreten wollen, müssen dies auf jeden Fall in der Satzung vorsehen und Online-Versammlungen regeln. Auf jeden Fall sollte die Diskussion in der Online-Versammlung in einem Chat-Room von der Abstimmung abgekoppelt werden. Die Abstimmung sollte dann z. B. per Email erfolgen.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8996