29. Juli 2007
Gibt es in der Satzung keine besondere Regelung, gilt für Wahlen folgendes Verfahren zur Auszählung der Stimmen: ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht gezählt. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, die nicht ungültig oder Stimmenthaltungen sind. Anders ausgedrückt: Er muss die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 25.01.1981, II ZR 164/81
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