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1. Januar 2006
Hier werden oft erhebliche rechtsstaatliche Fehler begangen. Diese können dazu führen, dass eine vom Verein ausgesprochene Strafe oder Ordnungsmaßnahme vom Gericht verworfen wird. Der Verein riskiert hier, mit erheblichen Gerichts- und Anwaltskosten belastet zu werden. Die Gerichte setzen die Streitwerte relativ hoch fest (zwischen 3.000 und 5.000 €). Dies kann im Einzelfall locker zu Prozesskosten von 2.000 bis 3.000 € zu Lasten des Vereins führen.
Tipp: Es können hier keine Satzungsvorschläge unterbreitet werden. Sowohl die Rechtsberater der LV, als auch der LSB, geben hier gerne Auskünfte. Es gibt auch Mustersatzungen, die herangezogen werden können. Hier jedoch die wichtigsten Regeln, die unbedingt zu beachten sind:
- In der Satzung muss klar geregelt sein, welche Strafen und Ordnungsmaßnahmen im Verein gegen Mitglieder verhängt werden können, z. B. Verwarnung, Verweis, Geldstrafe, Ausschlüsse von Training, Ausschluss von Wettkampfteilnahme u. s. w.
- Bei Geldstrafen ist der finanzielle Rahmen anzugeben, also die Mindeststrafe und die Höchststrafe.
- Weiterhin ist anzugeben, bei welchen Verstößen diese Sanktionen verhängt werden können. Dabei sind die Verstöße möglichst konkret zu verfassen. Allgemeine, nicht greifbare „Wischi-Waschi-Formulierungen“ halten einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand (Beispiel: Es wäre wohl unwirksam, wenn ein Verein Bestrafungen vorsieht für „böswilliges Verhalten“).
- Schließlich muss genau geregelt werden, welche Organe des Vereins berechtigt sind, die einzelnen Sanktionen zu verhängen.