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13. Juli 2007
Vereinstrafen sind durch die Gerichte nur eingeschränkt überprüfbar nach folgenden Kriterien:
- Gibt es für die Vereinsstrafe eine Grundlage im Gesetz oder in der Vereinssatzung?
- Ist das in der Satzung vorgeschriebene formelle Verfahren eingehalten worden (Fristen, rechtliches Gehör u.s.w.)?
- Sind die zu Grunde gelegten Tatsachen rechtsstaatlich einwandfrei ermittelt worden?
- Es dürfen keine sonstigen Satzungs- oder Gesetzesverstöße vorgekommen sein.
- Ist die Maßnahme grob unbillig, willkürlich oder verstößt sie gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot?
- Ist die Strafe angemessen?
Fundstelle: LG Dortmund, Urteil vom 13.07.2007, 3 O 255/07