1. Juli 2007
Wer haftet, wenn in einer Schachgruppe Gegenstände verlustig gehen, die außerhalb des Übungsraumes verwahrt werden, z.B. Kleidung, Fahrrad u.s.w.? Entscheidend ist, dass die Vereinsverantwortlichen eine klare Weisung erteilen, wo die Aufbewahrung zu erfolgen hat. Die Einhaltung dieser Vorschrift ist von der Aufsichtsperson zu überwachen und zu kontrollieren. Erfolgt eine solche Kontrolle und Überwachung nicht, und werden die Gegenstände z.B. an einer dafür nicht vorgesehenen Stelle gelagert und gehen sie dort verloren, kommt eine Haftung der Aufsichtperson und somit des Vereins in Betracht.
Fundstelle: LG Wuppertal, Urteil vom 29.11.2007, 16 O 56/07
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8573