1. Januar 2006
In vielen Vereinssatzungen gibt es verschiedene Vorstände. Wichtig ist, dass der Vorstand gem. § 26 BGB eindeutig geregelt ist. Dieser Vorstand vertritt den Verein. Alle anderen Vorstände können beliebig benannt werden.
Tipp: Bei allen anderen Vorständen sollte klar geregelt sein:
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9007