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1. Januar 2006
Es geht um die alte und entscheidende Frage, ob ein solcher Trainer selbständig tätig ist oder einer abhängigen Beschäftigung nachgeht. Folgende Kriterien sprechen für eine abhängige Tätigkeit und somit Sozialversicherungspflicht:
- Zeit und Ort des Trainings und der Spiele sind festgelegt. Der Trainer kann diese Zeitpläne nicht eigenmächtig verändern.
- Arbeitsmaterialien und Räumlichkeiten für das Training werden vom Verein zur Verfügung gestellt.
- Der Trainer hat keine Befugnis, neue Spieler für die Mannschaft zu verpflichten bzw. alte Spieler zu entlassen.
- Der Trainer bedarf bei Urlaubsfragen der Zustimmung des Vereins.
Das Gericht bejahte hier eine Sozialversicherungspflicht.
Fundstelle: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2006, L 1 KR 31/04