1. Januar 2006
Immer wieder kommt es vor, dass die Amtszeit eines Vereinsvorstandes beendet ist. Immer wieder kommt es vor, dass sich kein Nachfolger findet und nicht gewählt werden kann. Dies kann dazu führen, dass der neue Vorstand nicht beschlussfähig ist. Dies kann dazu führen, dass der Verein seine Handlungsfähigkeit verliert oder einbüßt oder vermindert.
Empfehlung: Aufnahme einer Satzungsregelung, dass der alte Vorstand bis zur Neuwahl im Amt bleibt.
Tipp: Es empfiehlt sich auch, eine Übergangsklausel für die Amtsdauer des Vorstandes bei Rücktritten vorzusehen. Beispiel für eine Satzungsklausel:
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ... Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Maßgeblich ist die Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister. Die Übergangszeit ist auf ... Monate beschränkt und kann nicht verlängert werden. Diese Regelungen gelten auch für den Fall eines Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für den fristlosen Rücktritt vorliegt.
Fundstelle: KG Berlin, Urteil vom 09.03.2006, 8 U 172/05
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8997