1. Januar 2006
Rechtsprechungen hierzu gibt es noch nicht. Das Gesetz ist erst am 18.08.2006 in Kraft getreten. Sinn des Gesetzes ist es, Diskriminierungen zu vermeiden, insbesondere Diskriminierungen:
Grundsätzlich ist das AGG auf den Satzungsinhalt eines eingetragenen Vereins nicht ausdrücklich anwendbar. Trotzdem ist zu empfehlen, die Satzung durchzuforsten im Hinblick darauf, ob hier eventuell diskriminierende Klauseln enthalten sein könnten. Im Zweifelsfall sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9010