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1. Januar 2007
In den meisten Vereinen herrscht Personalnot. Es bleibt nicht aus, dass ein Vereinsmitglied in verschiedenen Funktionen tätig wird. Wenn die Satzung nichts regelt, ist Folgendes zu beachten:
- Personalunion ist bei fehlender Satzungsgrundlage nicht zulässig.
- Die gleichen Überlegungen gelten für Ämterhäufung. Unzulässig ist eine Ämterhäufung dann, wenn sich die Ämter gegenseitig „beißen“. So kann jemand nicht Mitglied des Vorstandes sein und zugleich in einem Organ, das diesen Vorstand zu kontrollieren hat. Einfaches Kriterium: Die Gewaltenteilung muss gewahrt sein. Dies gilt besonders bei Delegiertenämtern. Niemand kann auf der einen Seite Mitglied eines Präsidiums oder Vorstandes sein und zeitgleich Delegierter, dessen Aufgabe es ist, den Vorstand zu kontrollieren, zu entlasten und zu wählen.