1. Januar 2007
Wenn der Verein sich am Online-Banking beteiligt, ist es zweckmäßig, hierüber Regelungen in der Satzung vorzusehen. Da der Verein in der Regel durch den Vorstand vertreten wird, also in aller Regel durch den 1. und 2. Vorsitzenden, ist es sinnvoll, für das Online-Banking z. B. die Vertretung des Vereins durch den Kassenwart oder Schatzmeister vorzusehen. Es kann auch eine Klausel in der Satzung aufgenommen werden, wonach der Vorstand per Beschluss festlegt, welches Vorstandsmitglied den Verein im Online-Banking vertritt.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8890