1. Januar 2006
Zum Sachverhalt: Immer wird die Frage diskutiert, ob es an Schachpartien ein Urheberrecht gibt. Können die Schachmeister daraus eine Einnahmequelle ziehen? Können sie den Abdruck einer Partie oder deren Kommentierung von der Zahlung einer Gebühr abhängig machen? Müssten Schachbücher, bevor sie in Druck gehen können, erst die Spieler der Partien, die in dem Buch abgedruckt werden, entlohnen?
Ergebnis: Ein Urheberrecht an Schachpartien ist nach deutschem Recht zu verneinen. Schachpartien sind nicht schützenswert. Es liegen weder die Voraussetzungen für ein schutzfähiges geistiges Werk vor, noch sind die Voraussetzungen für die Bejahung eines Werkes der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst erfüllt.
Da an einer Schachpartie zwei Spieler beteiligt sind, taucht auch die Frage der so genannten Miturheberschaft auf. Auch insoweit sind die Voraussetzungen der Rechtsprechung nicht erfüllt.
Fundstelle: Gutachten Wolfgang Unzicker und Ernst Bedau (Archiv)
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9053